Für die Zeit vor 2009 kann ein Beamter keinen Schadensersatz wegen versagter Beihilfe an den Lebenspartner verlangen. Denn erst 2012 habe der Europäische Gerichtshof geklärt, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen in den Geltungsbereich der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG falle. Das VG hat die Berufung und die Sprungrevision zugelassen (VG Berlin, Urt. v. 04.05.2016, Az.: VG 26 K 238.14).

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