Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Automobilclubs nach einer Alkoholfahrt Pannenhilfe anfordert (AG München, Urt. v. 15.02.2016, Az.: 122 C 23868/15).

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