Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse erlaubt in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich. Damit ist die Errichtung eines Privatpools auf dieser Terrasse ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht erlaubt (AG München, Urt. v. 18.08.2015, Az.: 484 C 5329/15 WEG).

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