Verkennt ein Tierarzt unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst, dass ein Pferd eine Knochenfissur erlitten hat, haftet er im Fall, dass das Pferd beim Aufstehen einen Beinbruch erleidet und getötet werden muss, auch dann auf Schadensersatz, wenn nicht feststeht, dass der Behandlungsfehler ursächlich war. Ein grober Befunderhebungsfehler eines Tierarztes führt – ebenso wie in der Humanmedizin – zur Umkehr der Beweislast (BGH, Urt. v. 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15).

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