Das Oberlandesgericht Stuttgart hat erneut einer Bausparerin Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge wehrt. Nach Auffassung des Gerichts kann die Bausparkasse sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen kann. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.05.2016, Az.: 9 U 230/15).

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