Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient zum Schadenersatz verpflichtet wird, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam (AG München,  Urt. v. 28.01.2016, Az.: 213 C 27099/15, rechtskräftig).

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