Ein Student, der die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechselt, hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mehr, wenn es für den Wechsel keinen unabweisbaren Grund gab. Die Geltendmachung eines Neigungsmangels und, im Fall eines Jurastudiums, der Hinweis auf Schwierigkeiten mit der juristischen Fachsprache sind insoweit nicht ausreichend (VG Koblenz, Urt. v. 18.04.2016, Az.: 3 K 221/15.KO).

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