Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier: 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtsberechtigen Motorradfahrer gegenüber einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links hin abbiegenden Pkw Fahrer rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zulasten des Motorradfahrers (OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2016, AZ.: I – 9 U 43/15).

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