Ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger muss aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen, da das gesamte Arbeitslosengeld II inklusive des Erwerbstätigen-Freibetrags als soziokulturelles Existenzminimum geschützt ist. Dies gelte auch dann, wenn der Hilfeempfänger eigenes Einkommen habe und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhalte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.01.2016, Az.: L 6 AS 1200/13

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