Eine Überbelegung der Wohnung berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung, auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung sind. Dies entschied das Amtsgericht München im Fall einer Familie, die auf knapp 26 qm Wohnraum lebte (AG München, Urt. v. 29.04.2015, Az.: 415 C 3152/15, rechtskräftig).

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