Ein rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilter und per Haftbefehl gesuchter Straftäter hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Denn er könne seinen Lebensunterhalt ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt nachkommt (SG Münster, Beschl. v. 16.03.2016, Az.: S 15 SO 37/16 ER).

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