Ist der Ehepartner des Verurteilten zwar berufstätig, sein Einkommen für sich betrachtet und im Verhältnis zum Verurteilten aber so gering, dass dieser ergänzend (Natural-)Unterhalt an ihn leistet, so ist auch diese tatsächliche Unterhaltsleistung bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe angemessen zu berücksichtigen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.01.2016, Az.: 1 Ss 67/15).

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