Das Bundesarbeitsgericht fragt sich, inwieweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion als berufliche Anforderung bei der Besetzung einer Stelle bei einem kirchlichen Arbeitgeber eine Rolle spielen darf. Dies soll jetzt der Europäische Gerichtshof klären, dem es mit Beschluss vom 17.03.2016 mehrere Fragen zur unionsrechtskonformen Auslegung des AGG vorgelegt hat (BAG, Beschl. v. 17.03.2016, Az.: 8 AZR 501/14 (A)).

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