Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.10.2015 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden (BFH, 28.10.2015, Az.: II R 46/13).

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