Die Kosten eines Strafprozesses wegen einer vorsätzlichen Straftat, die auf einem Verkehrsunfall beruht, sind auch dann nicht steuerlich absetzbar, wenn sich der Unfall bei einer Dienstreise ereignet hat. Die Prozesskosten seien weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.2016, Az.: 4 K 1572/14).

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