Das Vermessungs- und Katasteramt hat bei der Feststellung von Flurstücksgrenzen kein Ermessen, wenn mehrere Grenzverläufe möglich sind. Kämen mehrere Grenzvarianten in Betracht, sei die Grenze unklar. Eine hoheitliche Grenzbestimmung sei dann Sache der Zivilgerichte (OVG Koblenz, Urt. v. 13.01.2016, Az.: 1 A 10955/13.OVG).

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