Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB hat auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben ist und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist. Eine Erhöhung der Miete sei allerdings auch in diesen Fällen nur unter Beachtung der Kappungsgrenze möglich (BGH, Urt. v. 18.11.2015, Az.: VIII ZR 266/14, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung!).

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