Es verstößt nicht gegen das Unionsrecht, wenn ein Bieter, der es ablehnt, sich zur Zahlung des Mindestlohns an seine Beschäftigten zu verpflichten, vom Verfahren zur Vergabe eines Auftrags ausgeschlossen wird. Eine solche Verpflichtung stelle eine grundsätzlich zulässige zusätzliche Bedingung dar, da sie sich auf die Ausführung des Auftrags beziehe, soziale Aspekte betreffe und durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sei (EuGH, Urt. v. 17.11.2015, Az.:C-115/14).

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