§ 24 II MiLoG ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Unter das Zustellen iSd § 24 MiLoG fallen zwar Hilfs- und Nebentätigkeiten, die unabdingbar zum Zustellen des Anzeigenblattes und der Tageszeitung gehören. Hierzu zählen das Bepacken des Tansportmittels und die Überweindung der Distanz von Kunde zu Kunde. Das händische Einsortieren sei dagegen nicht mehr Teil der Zustelltätigkeit, denn es könne von dieser getrennt werden und durch dritte Personen ebenso ausgeübt werden. Erstinstanzlich wurde entschieden, dass der klagende Zusteller den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto schon vor dem Jahr 2017 beanspruchen, kann. Der Arbeitgeber muss ihm den Differenzlohn ab Januar 2015 bezahlen (ArbG Nienburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 2 Ca 151/15).

 

Quintessenz: Zeitungszusteller können den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto schon vor dem Jahr 2017 beanspruchen, wenn sie auch Werbeprospekte zustellen, die nicht in der Druckerei maschinell, sondern zumindest teilweise händisch von ihnenin die Zeitung eingelegt werden.

 

Contact Form Powered By : XYZScripts.com