Ein Mann muss für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, das aus der künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit den Samen eines Dritten hervorgegangen ist, sofern er in die heterologe Insemination eingewilligt hatte. Das gilt auch dann, wenn er nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist und die Vaterschaft für das Kind auch nicht anerkannt hat. Die Unterhaltspflicht sei vertraglich begründet, so die Karlsruher Richter (BGH, Urt. v. 23.09.2015, Az.: XII ZR 99/14).

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