Gemäß § 26 I 4 TVöD 2010 erhöht oder vernindert sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in einer Woche entsprechend. Diese Regelung bezieht sich auch auf solche Urlaubsansprüche, die bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage im verlauf eines Kalenderjahres bereits entstanden waren.

§ 26 I 4 TVöD 2010 ist wegen Verstoßes gegen § 4 I TzBfG gem. § 134 BGB unwirksam, soweit er die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

§ 26 TVöD 2010 begründet keine Obliegenheit des Beschäftigten, vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich weniger Arbeitstagen Erholungsurlaub ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.

(BAG, Urt. v. 10.02.2015, Az.: 9 AZR 53/14)

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