Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es Hartz-IV-Empfängern zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Bei einer Verweigerung der vorzeitigen Renteninanspruchnahme kann das Jobcenter die Leistungen ablehnen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.08.2015, Az.: L 3 AS 370/15 B ER).

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