Unternehmer können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vorsteuerabzug auch aus den von Insolvenzverwaltern erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen. Die Vorsteuer könne allerdings nur anteilig geltend gemacht werden, wenn das Insolvenzverfahren der Befriedigung unternehmerischer wie auch privater Insolvenzforderungen dient (BFH, Urt. v. 15.04.2015, Az.: V R 44/14).

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