Alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden, sind beim Mindestlohn zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen vom Arbeitgeber gezahlten Leistungsbonus (ArbG, Urt. v. 20.04.2015, Az.: 5 Ca 1675/159).

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