Ein Arbeitnehmer hat nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst. Denn die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen seien auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform (ArbG Aachen, Urt. v. 21.04.2015, Az.: 1 Ca 448/15h).

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