Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Diese Kündigung ist als eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung anzusehen (ArbG Berlin, Urt. v. 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15).

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