Hat der Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin berufen und eines seiner Kinder namentlich als Nacherben eingesetzt, so sind die Nacherben nicht etwa gleichwohl im Hinblick darauf als unbekannt anzusehen, weil der Ehefrau das Recht eingeräumt ist, “durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling von mir zum Nacherben zu berufen”(OLG Hamm, Beschl. v. 22.05.2014, Az.: I – 15 W 102/13).

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