Ob nach dem Tod eines vom Erblasser eingesetzten Miterben die Zuwendung an ihn ersatzlos entfallen, der Erbteil den übrigen Erben anwachsen oder Ersatzerbfolge eintreten soll, ist im Zweifel Gegenstand der ergänzenden Auslegung.

Für die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers ist wesentliches Kriterium, ob die Zuwendung dem Bedachten als Erstem seines Stammes oder nur ihm persönlich galt, wobei für Letzteres die Bezeichnung “meine Schwester/mein Patenkind” spricht.

Das – im Wege der Auslegung zu ermittelnde – Maß der Anwachsung (ob mehrere Bedachte eine Gruppen bilden sollen), hängt davon ab, ob zwischen den als gemeinsamschaftliche Erben zusammengefassten Personen eine persönliche oder sachliche Beziehung bestand bzw. ob der Erblasser eine engere Gemeinschaft dieser Erben im Verhältnis zu den übrigen Miterben ausdrücken wollte (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.06.2014, Az.: 1-3 Wx 256/13).

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