Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, wenn der Mieter auf der Toilette seiner Wohnung im Stehen pinkelt. Das AG Düsseldorf gab mit dieser Begründung einem Mieter Recht, der auf Auszahlung von 3.000 Euro Mietkaution geklagt hatte. Der Hausbesitzer wollte 1.900 Euro einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war (AG Düsseldorf, Az.: 42 C 10538/14).

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