Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Zudem ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat (BFH, Urt. v. 08.10.2014, Az.: VI R 82/13).

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