Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung 40 Euro Verzugsschadenspauschale zahlen
Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro zahlen. Die Regelung sei auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar. Das LAG hat die Revision zugelassen (LAG Köln, … Lesen fortsetzen