Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten führt zur Unwirksamkeit der gesamten Verfügung von Todes wegen einschließlich der letztwilligen Verfügungen zu Gunsten Dritter

Die nach § 2079 Satz 1 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch...
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