Reha-Zentren müssen mit Gema-Forderungen rechnen

Die Ausstrahlung von Fernsehsendungen in Warte- und Trainingsräumen für Patienten von Reha-Zentren unterliegt der Gema-Gebührenpflicht, da die Ausstrahlung eine “öffentliche Wiedergabe” darstellt (EuGH, Urt. v. 31.05.2016, Az.: C-117/15).
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