Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Umgangskosten
Umgangskosten treffen grundsätzlich den Umgangsberechtigtenund sind nicht unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anzusetzen. Nur im Einzelfall können erhöhte Umgangskosten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Der Umgangsberechtigte muss alle Möglichkeiten nutzen, dieUmgangskosten so niedrig wie möglich zu halten (OLG Koblenz, Beschl. v. 29.6.2017, Az.:13 UF 72/17)
Veröffentlicht in Allgemein, Familienrecht
Getaggt Berücksichtigung Umgangskosten, Umgangsberechtigter, Umgangskosten, Umgangskosten einkommensmindernd, Unterhalt
Kommentare deaktiviert für Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Umgangskosten