Sind Fahrten zwischen Ausbildungs- und Heimatort unterhaltsrechtlich relevant?

 

Bei dem zur Entscheidung anstehenden Fall wohnt die Unterhaltsberechtigte während der Ausbildung in Stuttgart im Schwesternwohnheim und beansprucht die Fahrten in Ihren Heimatort, in der Nähe von Querfurt, als ausbildungsbedingte Kosten.

 

Amtsgericht Merseburg F83/00 Q

 

Bei den Kosten für die Fahrt von ihrem Ausbildungsort in ihren Heimatort 2mal monatlich handelt es sich nicht um ausbildungsbedingte Kosten, denn diese Fahrten sind nicht notwendig, damit die Beklagte Ihre Ausbildungsstätte erreichen kann. Hierzu sind allein die innerstädtischen Fahrten am Ausbildungsort notwendig.  Ebenso wenig handelt es sich um einen Sonderbedarf, der vom Kläger zusätzlich zu befriedigen wäre. Bei dem von der Beklagten geltend gemachten Fahrten handelt es sich vielmehr um Luxusaufwendungen, die zwar aus Sicht der Beklagten verständlich sind, da sie den Kontakt zu ihrem Heimatort  und ihrem bisherigen sozialen Umfeld nicht verlieren möchte, die sie jedoch nicht auf den Kläger abwälzen kann.

 

Diese Entscheidung ist inzwischen vom OLG Naumburg bestätigt worden

Aktenzeichen 8 UF 64/01

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