Merkblatt für die Zeit des Getrenntlebens

 

zugeschnitten auf die Rechtsverhältnisse in Naumburg/Saale

(ohne Übernahme einer Haftung durch uns)

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner trennen wollen, bzw. von diesem bereits getrennt leben, sind einige Punkte zu beachten:

  1. Sofern aus Ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, sollten Sie bereits jetzt versuchen, in Übereinstimmung festzulegen, bei wem das Kind/die Kinder bleiben sollen. Selbstverständlich sollte für den anderen Ehepartner eine Besuchsregelung getroffen werden. Dabei kann das zuständige Jugendamt beratend helfen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Naumburg regelt das Besuchsrecht üblicherweise dahingehend, dass dem anderen Elternteil die Möglichkeit gegeben wird, sein Kind/seine Kinder an jedem 2. Wochenende je nachdem von Freitagabend bis Sonntagabend oder von Samstagvormittag bis Sonntagabend zu sich zu nehmen. Zusätzlich wird ein Besuchsrecht für die 2. „großen“ Feiertage zugesprochen. Üblicherweise hat der andere Elternteil darüber hinaus die Möglichkeit, schulpflichtige Kinder für 2 oder 3 Wochen in den großen Schulferien zu sich zu nehmen, bzw. mit ihm/ihnen einen gemeinsamen Urlaub zu verleben. Sollten Sie nicht weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müsste das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge regeln.
  2. Sodann ist – soweit möglich – eine räumliche Trennung anzustreben. Dies setzt eine Einigung über den Verbleib in der bisherigen Ehewohnung voraus. Der ausziehende Ehepartner muss darauf achten, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird.
  3. Wohngeldansprüche ändern sich bereits ab Trennung innerhalb der Wohnung.
  4. Die Trennung wirkt sich mindernd auf Arbeitslosengeld und Hartz IV aus!
  5. Über den gemeinsamen Hausrat sollte eine faire Aufteilungsregelung gefunden werden.
  6. Soweit gemeinsame Schulden bestehen, sollte eine Regelung getroffen werden, wie diese in Zukunft zurückgeführt werden. Die eleganteste Lösung ist eine Aufteilung mit Zustimmung der Kreditgeber. Diese ist allerdings meistens nicht erreichbar. Wenn nur einer, normalerweise der Unterhaltspflichtige, die Verpflichtungen übernimmt, so wird ihm dies beim Unterhalt – beim Kindesunterhalt teilweise nur bedingt – angerechnet.
  7. Der Kindesunterhalt berechnet sich normalerweise nach den Leitlinien des Oberlandesgerichtes, z.B. Naumburg und sollte von einem Rechtsanwalt berechnet werden (siehe auch Kindesunterhalt) .
  8. Der Getrenntlebendunterhalt, welcher vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden ist, kann sinnvollerweise auch nur von einem Rechtsanwalt berechnet werden.
  9. Sie haben zu prüfen, ob Sie ein Testament errichten wollen, da bis zur Stellung des Scheidungsantrages Ihr Ehepartner noch gesetzlicher Erbe bleibt. Dabei kann auch wechselseitig auf Pflichtteilansprüche verzichtet werden. Dies hat aber eventuell auch unterhaltsrechtliche Auswirkungen (§1586b BGB, evt. Fortgeltung vereinbaren). Bei einem Lebensversicherungsvertrag ist zu prüfen, ob die Bezugsberechtigung abgeändert werden soll.
  10. Die Bankkonten sollten getrennt, Kontovollmachten widerrufen werden.
  11. Bis zur rechtskräftigen Scheidung ist der nicht sozialversicherungspflichtige Ehegatte im Regelfall noch beim Ehepartner mit krankenversichert, sofern er unterhaltsberechtigt ist. Nach der rechtskräftigen Scheidung hat er innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit, freiwillig in der bisherigen Krankenversicherung zu verbleiben. Dazu muss zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen ein Antrag gestellt werden, , ansonsten bleibt nur die regelmäßig teurere Privatversicherung mit Gesundheitsprüfung, ect. . Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Weitere Versicherungen sollten mit diesen abgeklärt werden. Die meisten Änderungen treten mit Rechtskraft der Scheidung ein.
  12. Steuerlich sind insbesondere die Unterhaltszahlungen von Bedeutung. Sollten Sie Ehegattenunterhalt zahlen müssen, so steht Ihnen die Möglichkeit zu, von Ihrem Ehepartner zu verlangen, dass er die sog. Anlage „U“ unterzeichnet, so genanntes Realsplitting oder den Unterhalt als Sonderausgaben geltend zu machen. Hier sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, da sich die “Anlage-U” auch auf Erziehungsgeld, Krankenversicherungspflicht, Hartz IV, Sozialhilfe, Wohngeld, ect. auswirken kann. Ein Steuerklassenwechsel wird erst erforderlich, wenn beide Ehepartner für das ganze Jahr dauernd getrennt leben. Wenn die Ehepartner auch nur einen Tag in diesem Jahr noch zusammenleben, ist noch die gemeinsame Veranlagung möglich. Im Folgejahr kann unter sehr strengen Voraussetzungen ein Wiederversöhnungsversuch – mit Rückzug zum Partner – das dauernde Getrenntleben steuerrechtlich aufheben. Allerdings kann jeder der Ehepartner auf getrennter Veranlagung bestehen. Dies allerdings familienrechtlich nur soweit dem anderen dadurch keine Nachteile entstehen, bzw. wenn ein Nachteilausgleich vorgenommen wird oder es bisheriger Übung entspricht. Es sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Die Scheidungskosten sind steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Bei Scheidungsfolgenvereinbarungen muss die steuerliche Auswirkung beachtet und mitgeregelt werden. In jedem Fall sollte steuerrechtlicher Rat eingeholt werden.
  13. Eine Regelung des Zugewinnausgleiches ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch kann bereits durch notariellen Vertrag vor der Scheidung eine abschließende Regelung getroffen werden. Der notarielle Vertrag wird durch einen gerichtlichen Vergleich im Scheidungsverfahren ersetzt. Soweit gegenseitige Zugewinnausgleichsansprüche nicht erhoben werden, verjähren diese 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, Ansprüche nach dem FGB-DDR in einem Jahr.
  14. Der Versorgungsausgleich, Ausgleich der jeweiligen Rentenanwartschaften, muss zwingend mit der Scheidung durchgeführt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, diesen notariell durch Ehevertrag auszuschließen oder zu modifizieren.
  15. Soweit sie nicht dazu in der Lage sind, die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst zu tragen, kann Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
  16. Abschließend weisen wir darauf hin, dass es sich bei dem Vorstehenden nicht um eine vollständige Aufzählung aller Punkte handelt, die während der Zeit des Getrenntlebens zu bedenken sind. Insbesondere gibt es in Einzelfällen für bestimmte Punkte von den vorstehenden Regeln oder Hinweisen Abweichungen. In jedem Falle sollten Sie ständig Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt halten, um auftretende Schwierigkeiten sofort bereinigen zu können. Dies gilt auch für die Zeit nach der Scheidung. Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass im Falle der einvernehmlichen, d.h. beiderseitig gewünschten Scheidung zunächst das Trennungsjahr abzuwarten ist. Für den Fall, dass keine weiteren Gründe vorliegen oder nicht genannt werden sollen und nur eine Partei geschieden werden will, sind 3 Jahre abzuwarten. Auch hierzu wollen Sie bitte Näheres mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.
  17. Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Theoretisch genügt daher die Beauftragung nur durch einen Ehegatten. Keinesfalls darf ein Rechtsanwalt beide Ehepartner vertreten. Generell empfiehlt es sich, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind.
  18. Eine Haftung für die Vollständigkeit und aktuelle Richtigkeit wird von uns nicht übernommen, bitten fragen Sie immer im Einzelfall Ihren Rechtsanwalt vor Ort. Das Merkblatt dient lediglich für Sie als Anhaltspunkt für Fragen an Ihren Rechtsanwalt.
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