Macht der mutmaßliche biologische Vater eines Kindes einen Umgangs- und Auskunftsanspruch nach § 1686a BGB geltend, ist die Frage, wann vom Gericht die Einholung eines Abstammungsgutachtens anzuordnen ist, nach Verhältnismäßigkeitsaspekten zu beantworten, so dass es geboten sein kann, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014, Az.: 1 BvR 2843/14).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com