Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gem. § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht (BGH, Beschl. v. 25.04.2018 – XII ZB 282/17).

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