Nach Ansicht des BGH entsprach das Mieterhöhungsverlangen zum April 2013 nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB, so dass die Beklagten am 12.2.2014 wirksam eine ordentliche Kündigung aussprechen konnten. Vom Schriftformerfordernis des § 550 S. 1 BGB sind nur solche Abreden ausgenommen, die nur von nebensächlicher Bedeutung für das Vertragsverhältnis sind.
Bei Abreden über die Miete ist das grundsätzlich nicht der Fall. Solche stellen immer einen vertragswesentlichen Umstand dar, insbesondere bei einer Erhöhung um mehr als 10 %.
Die Schriftform ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Anpassung bereits im Mietvertrag vorgesehen ist. Das ist nur der Fall, wenn die Erhöhung automatisch erfolgt oder einer Partei die Möglichkeit eingeräumt ist, durch einseitige Willenserklärung eine Vertragsänderung herbeizuführen. Dies ist hier nicht vorgesehen, da nur ein Anspruch auf diesbezügliche Änderung des Vertrages (Anpassungsklausel) vereinbart war. Dem steht schließlich auch nicht die Schriftformheilungsklausel entgegen. Denn solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 27.9.2017 – XII ZR 114/16) stets unwirksam BGH, Urt. v. 11.04.2018 – XII 43/17).

Contact Form Powered By : XYZScripts.com