Die Einrichtung einer Überwachungskamera, die im Aufzug eines Bürogebäudes unterschiedslos die Arbeitnehmer zweier Konzernunternehmen erfasst , unterfällt der Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats gemäß § 58 Abs. 1 i.V.m. § 87 S. 1 Nr. 6 BetrVG. Es ist eine zwingend unternehmenseinheitliche Regelung zu treffen, da es nicht möglich ist, Regelungen nur für die Arbeitnehmer eines Unternehmens zu treffen, ohne dass sich diese auch auf die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens auswirken würden (AG Hamburg v. 01.10.2015, Az.: 23 BV 08/15).

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