Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro zahlen. Die Regelung sei auch auf Arbeitsentgeltforderungen anwendbar. Das LAG hat die Revision zugelassen (LAG Köln, Urt. v. 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16).

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