Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis “Eins zu Eins” durch Freizeit auszugleichen. Es bestehe dagegen kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Ein Anspruch auf Auslandsbesoldung bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird, wurde ebenfalls verneint (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016, Az.: 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 3.16, 2 C 28.15).

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