Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin (“Crystal Meth”) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde (BAG, Urt. v. 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15).

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