Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt. Aus diesem Grund wurd die (zweite) Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse durch einen Flughafen-Passagedienstleister nach dem Verlust der einzigen Auftraggeberin für wirksam erachtet (BAG, Urt. v. 22.09.2016, Az.: 2 AZR 276/16).

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