Ein handschriftlich abgesetztes Testament, das die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinn formunwirksames Testament, aber keine im strafrechtlichen Sinn unechte Urkunde. In dem Rechtsstreit ging es um die Erbunwürdigkeit der pflichtteilsberechtigten Tochter der Erblasserin (OLG Hamm, Urt. v. 12.07.2016, Az.: 10 U 83/15).

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