Der Schutz der Totenruhe wiegt gegenüber dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge grundsätzlich höher. Mit dieser Begründung wurde die Klage einer Tochter auf Genehmigung der Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter auf einen anderen Friedhof abgelehnt (VG Ansbach, Urt. v. 03.08.2016, Az.: AN 4 K 16.00882).

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