Die Annahme alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bedarf eingehender und umfassender Feststellungen und Begründungen, insbesondere in Fällen, in denen Fehlleistungen erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern unterlaufen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.04.2016, Az.: 1 Ss 53/16).

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