Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Anwalts, der eine Staatsanwältin als “durchgeknallt” und “geisteskrank” bezeichnet hatte und deshalb wegen Beleidigung verurteilt worden war, stattgegeben. Die Strafgerichte hätten die Äußerungen des Anwalts zu Unrecht als Schmähkritik qualifiziert und deshalb die gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unterlassen. Dadurch sei der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit verkürzt worden. Die Strafgerichte müssten die Äußerungen des Anwalts nun unter Vornahme einer Abwägung erneut beurteilen (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016, Az.: 1 BvR 2646/15).

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