Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 III BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils, NJW 1994, 1791) Für den Beginn der Fristen zur Berücksichtigung von Schenkungen ist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den Leistungserfolg, bei Grundstücken auf die Grundbuchumschreibung abzustellen. Eine Leistung i.S.v § 2325 III BGB liegt erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Eigentümerstellung endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az.: IV ZR 474/15).

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