Unterhaltsleistungen sind auch bei einer Steuernachzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Steuerzahlungen für mehrere Jahre dürften nicht zu erheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Jahr der Unterhaltsleistung führen (BFH, Urt. v. 28.04.2016, Az.: VI R 21/15).

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